27/04/2020
Achtung Verjährung !
Bei Forderungen und Ansprüchen aus dem Jahre 2011 droht am 31.12.2014 die Verjährung.
Dies umfasst insbesondere Lohn- und Gehaltsforderungen, Werklohnforderungen, Ansprüche aus einem Mietverhältnis, Kaufpreisforderungen sowie Rechnungen aus freiberuflicher Tätigkeit von Ärzten, Architekten etc.
Die Verjährung wird nur durch Einreichen eines Antrages auf gerichtlichen Mahnbescheid oder durch gerichtliche Klage unterbrochen. Unterliegen Sie nicht dem Irrtum, dass Sie durch außergerichtliche Aufforderungs – oder Mahnschreiben – an den Schuldner die Verjährung unterbrechen können. Dies gelingt nur durch Einreichung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder Klage bis zum 31. 12. 2014.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.