27/04/2020
Am 31. 12. 2016 droht Verjährung
Ansprüche aus dem Jahre 2013, die der regelmäßigen Verjährungsfristen unterliegen, droht die Verjährung zum 31.12.2016.
U. a. folgenden Ansprüchen aus dem Jahre 2013 droht am 31.12.2016 die Verjährung:
– Kaufpreisforderungen
– Werklohn-, Lohn- und Gehaltsforderungen
– Ansprüche auf Unterhaltsleistungen
– Mietzins
– Rechnungen aus freiberuflicher Tätigkeit z. B. von Ärzten, Architekten oder Rechtsanwälten
Die Verjährung kann nur durch Einreichung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder durch gerichtliche Klage unterbrochen werden. Der Mahnbescheid und die Klage müssen daher bis zum 31.12.2015 bei dem zuständigen Gericht eingegangen sein. Außergerichtliche Aufforderungs- oder Mahnschreiben Ihrerseits an den Schuldner unterbrechen nicht die Verjährung, sind somit sinnlos.
Prüfen Sie daher bitte sämtliche offene Rechnungen aus dem Jahre 2013.
Unabhängig davon gibt es spezielle Verjährungsregelungen, die kürzer sein können als die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dies sind insbesondere:
– 6 Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen z. B. aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnt ab Rückerhalt der Sache
– 1 Jahr beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten
– 2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.