27/04/2020
Arbeitsrecht: Ausschluss von doppelten Urlaubsansprüchen
Mit Urteil vom 16. 12. 2014 – Az: 9 AZR 295/13 -hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG) in Erfurt den Bezug von doppelten Urlaubsansprüchen unterbunden.
Wechselt ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres oder zum Endes des Kalenderjahres die Beschäftigung und fängt bei einem anderen Arbeitgeber an, muss er seinem neuen Arbeitgeber nachweisen, dass sein Anspruch auf Urlaub vom alten Arbeitgeber noch nicht oder noch nicht vollständig abgegolten wurde.
Nur dann stehen ihm nach dem Urteil des BAG noch weitere Urlaubsansprüche zu. Doppelansprüche seien geestzlich gem. § 6 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz( BUrlG) ausgeschlossen, so dass BAG.
Das BAG stützt sich in seiner Entscheidung auf § 6 I BUrlG, wonach der Urlaubsanspruch nicht besteht, wenn dem Arbeitnehmer bereits für das laufende Kalenderjahr von seinem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Was ist also zu tun.
Besteht nach einem Wechsel zum neuen Arbeitgeber ein Resturlaubsanspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber, ist der alte Arbeitgeber gem. § 6 II BUrLG verpflichtet, eine Bescheinigung über den tatsächlich gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausstellen. Diese Bescheinigung ist dann dem neuen Arbeitgeber vorzulegen, der den bescheinigten Resturlaub zu gewähren hat.
Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering- Fachanwalt für Arbeitsrecht- in Verbindung setzten.