27/04/2020
Arbeitsrecht: Prüfpflicht des Arbeitgebers bei Besetzung freier Stellen mit schwerbehinderten Menschen
Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können.
Dies hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) in einer Entscheidung vom 13. 10. 2011 geurteilt.
Um auch Arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen.
Diese in § 81 I SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, das die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.
Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachholschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben.
Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 II Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes( AGG ),da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.
Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, war die Revision des Klägers vor dem BAG im Grundsatz erfolgreich. Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das noch über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu entscheiden haben wird.
Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 77/11 – Urteil vom 13. 10. 201 – AZR 608/10 –
Konsequenz für jeden öffentlichen aber auch sonstigen “ privaten/zivilen“ Arbeitgeber ist numehr die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen. Im Prozess hat dann der Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung des nicht genommenen schwerbehinderten Bewerbers zu widerlegen und zu beweisen, dass andere, nachvollziehbare Gründe die Ablehnung des Stellenbewerbers Grundlage gewesen sind, was sehr häufig schwierig sein wird und somit eine nicht unerhebliche Schadenersatzleistung an dem abgelehnten Bewerber nach sich zieht.
Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzten.