Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing „Krankheit“

Die Krankentagegeldversicherung muss auch bei einer durch Mobbing verursachten Arbeitsunfähigkeit zahlen. Das entschied der BGH in Karlsruhe. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, wodurch die Krankheit verursacht wurde, die zu der Arbeitsunfähigkeit geführt hat. 

Dies gelte jedenfalls, wenn psychische Erkrankungen nicht ausdrücklich im Kleingedruckten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sein (AZ: IV ZR 137/10). Die Karlsruher Richter gaben damit der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers gegen seine private Krankenversicherung statt. Der Kläger hatte vergeblich Krankentagegeld beantragt. Die Versicherung hatte die Leistung mit der Begründung verweigert, Mobbing führe zu einer „konfliktbedingten Arbeitsplatzunverträglichkeit“. Es sei daher kein Fall für die private Krankenversicherung. Das sah das oberste deutsche Zivilgericht anders. Die Krankenversicherung könne nicht von dem Kunden erwarten, dass er den Arbeitsplatz wechsle oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber ergreife.

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