Ausschlussfristen: Änderung

Für neue Arbeitsverträge gilt seit dem 01.10.2016 folgendes:

Häufig können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr durchgesetzt werden, weil einzelarbeitsvertragliche Ausschlussfristen wirksam vereinbart sind. Ausschussfristen bedeuten, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bzw. seine Beendigung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. In Arbeitsverträgen muss diese Ausschlussfrist min. drei Monate betragen. Früher war es so, dass dafür die Schriftform, d. h. eine Originalunterschrift zur Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich war.

§ 309 Nr. 13 BGB wurde nunmehr mit Wirkung zum 01.10.2016 geändert. Unwirksam ist danach in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) wie z. B. Arbeitsverträgen, eine Bestimmung, durch die Anzeigen und Erklärung, die dem Verwender (Arbeitgeber) gegenüber abzugeben sind, in eine strengere Form als die Textform gebunden werden.

Dies bedeutet, dass die Ausschlussklauseln, die eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vorsehen, nur noch an die Textform gebunden werden können und nicht, wie früher üblich, an die rechtzeitige schriftliche (mit Unterschrift) Geltendmachung von Ansprüchen.

Was bedeutet Textform?

Textform bedeutet, dass die Geltendmachung ab sofort für neue Arbeitsverträge ab dem 01. 10. 2016 auch ohne Unterschrift möglich ist,  wie z. B. durch Mail, WhatsApp, Twitter, Fax oder Schreiben ohne Unterschrift.

Ausnahmen gelten nur für tarifliche und betriebsverfassungsrechtliche Ausschlussklauseln, die eine Schriftform (mit Unterschrift) vorsehen und alte Ausschlussklauseln in alten Arbeitsverträgen, die bis zum 30.09.2016 abgeschlossen worden sind.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering –Fachanwalt für Arbeitsrecht- in Verbindung setzen.

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