Beamtete Lehrer dürfen streiken

Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen nach einem Urteil des VG Kassel vom 27. 07. 2011-AZ: 28 K 574 und 1208/10.KS.D auch Beamte streiken. Dies folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte( EGWR ) zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gem. Art.11 EMRK. Etwas anderes gelte nur für Beamtengruppen, die hoheitlich, d.h.im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei oder der Landesverteidigung tätig seien, was bei Lehrern nicht der Fall sei.

Dies folgt aus der Rechtsprechung des EGWR, der bereits 2008 und 20098 festgestellt hatte,dass das Streikrecht für öffentliche Bedienstete allenfalls unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Eine solche Einschränkung dürfe nur bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen,nicht aber den öffentlichen Dienst insgesamt.

Nach diesen Grundsätzen dürfen Lehrer an Streiks teilnehmen.

Völlig entgegengesetzt hatte kurze Zeit zuvor das VG Osnabrück entschieden, dass beamteten Lehrern ein Streikrecht nicht zu stehe.Es bleibt also wegen dieser divergierenden Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

 

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