Besonderer Kündigungsschutz

Viele Arbeitnehmer genießen neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (Voraussetzung: Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten sowie eine Beschäftigungszahl im Betrieb von mehr als 10 Arbeitnehmern – § 23 KSchG -) den sog. besonderen Kündigungsschutz.

Dieser besondere Kündigungsschutz kann auf verschiedenste Rechtsgrundlagen gestützt werden. Im Folgenden sehen Sie eine kleine Auswahl bestimmter Arbeitnehmer, Gruppen oder Mandatsträgern, die besonderen Kündigungsschutz genießen:

Schwangere § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
Arbeitnehmer in Elternzeit § 18 Abs. 1 BEEG
freiwillig Wehrdienstleistende § 2 Abs. 1 WpflG in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Arbeitsplatzschutzgesetz
Datenschutzbeauftragte gem. § 4 Abs. 3 Satz 5 BDSG
Immissionsschutzbeauftragte §§ 58 Abs. 2, 58 d BImSchG
Störfallbeauftragter
Gewässerchutzbeauftragter
Betriebsbeauftragter für Abfall § 55 Abs. 3 Krw/AbfG
schwerbehinderte Menschen §§ 85, 86 SGB IX
Arbeitnehmer in Pflegezeit § 5 Pflegezeitgesetz
Mitglieder des Betriebs- und Personalrats § 15 Abs. 1 KSchG
Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber bei der Betriebsratswahl § 15 Abs. 3 KSchG
Initiatoren von Betriebsratswahlen § 15 Abs. 3 a KSchG
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 96 Abs. 3 SGB IX
 
Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn RA Hubert Ratering in Verbindung setzten.
 

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