Betriebsrat muss digitale Bewerbungsunterlagen akzeptieren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich die Frage gestellt, ob Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Betriebsrat existiert, diesem die Bewerbungsunterlagen potenzieller neuer Mitarbeiter gem. § 99 Abs. 1 BetrVG in Papierform vorlegen müssen, damit er seiner Pflicht im Zustimmungsverfahren nachkommen kann.

Das BAG hatte durch Beschluss vom 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22 festgestellt, dass eine Vorlage in Papierform nicht erforderlich sei und der Betriebsrat deshalb nicht die Zustimmung zu der geplanten Einstellung hätte verweigern dürfen.

Dies sehe, so das BAG, der Wortlaut des § 99 Abs. 1 BetrVG nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, so das BAG, dass ursprünglich mit der im Gesetz genannten „Vorlage der Bewerbungsunterlagen“ die Papierunterlagen gemeint gewesen seien, weil es damals eben nur und ausschließlich die Papierform gab.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 99 Abs. 1 BetrVG gehe es darum, dass der Betriebsrat sich umfänglich informieren kann. Das BAG geht daher davon aus, dass eine digitale Übersendung möglich ist. Es gebe, so das BAG, keine Formvorschrift dazu, so dass auch die Übersendung in digitaler Form möglich und rechtlich wirksam sei.

Ab sofort können somit Bewerbungsunterlagen im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG digital an den Betriebsrat übersandt werden.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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