Bundesarbeitsgericht: Keine Verzugspauschale bei unpünktlicher Lohnzahlung des Arbeitgebers

Welcher Arbeitnehmer kennt das nicht:
Obwohl im Arbeitsvertrag ein verbindlicher Fälligkeitstermin für die Zahlung des Gehalts ( z.B. bis zum 03. eines jeden Monats) vereinbart wurde, zahlt der Arbeitgeber verspätet. Mit der Hausbank kommt es dann zu Problemen, da das Konto wegen Abbuchungen ins Soll rutscht.

Bisher konnten auch Arbeitnehmer gem. § 288 V 1 BGB bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40,00 € monatlich verlangen.
Dem hat nunmehr dass Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Riegel vorgeschoben.
Nach einem Urteil des BAG vom 25. 09. 2018 – AZ. 8 AZR 26/18 hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung nicht pünktlich zahlt.
Das BAG begründet seine ablehnende Haltung mit der arbeitsgerichtlichen Sonderregelung des § 12 a I 1 ArbGG, der einen Kostenerstattungsanspruch sowie einen materiell – rechtlichen Erstattungsanspruch in der ersten Instanz ausschließt.
Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, werden vielleicht letztendlich das Bundesverfassungsgericht oder der EuGH entscheiden.
Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, informiere ich Sie.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn RA Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzten.

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