Bundesgerichtshof (BGH): Zahlungspflicht in Heimen nur bis zum Tag des Auszugs

In einer Entscheidung vom 04.10.2018 – Az. III ZR 292/17 – hat der BGH eine interessante Entscheidung insbesondere unter Berücksichtigung des demographischen Wandels gefällt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Geklagt hatte ein Pflegeheimbewohner, der an Multipler Sklerose erkrankt war. Er wollte in ein anderes Pflegeheim umziehen, da er sich dort aufgrund der dortigen Spezialisierung besser aufgehoben fühlte.

Er kündigte den Pflegevertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu Ende Februar des Jahres, zog jedoch bereits am 14.02. des Jahres aus. Trotzdem verlangte der Träger des Pflegeheimes noch für den gesamten Monat Februar die vertragliche Vergütung.
Der BGH wies die Revision des Heimträgers/Pflegeheimes zurück. Der BGH legt dar, dass das Prinzip der tagesgleichen Vergütung gem. § 87 a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, wonach durch die Pflegekasse mit dem Heim auf den Tag genau abgerechnet wird und die Zahlungspflicht endet, sobald der Bewohner entlassen wird oder verstirbt, nicht allein die Zahlungspflicht der zuständigen Pflegekassen, wie z. b. die Pflegeversicherung etc. umfasst, sondern auch etwaige zivilrechtliche Vergütungsverpflichtungen des Heimbewohners aus seinem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Pflegeheim.
Der BGH stellt dabei fest, dass ein „Entlassen“ im Sinne des § 87 a SGB XI nur dann vorliege, wenn der Pflegebedürftige nach Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht. Dies bedeutet, dass ab sofort eine Zahlungsverpflichtung nur bis zum tatsächlichen Tag des Auszuges und nicht darüber hinaus besteht.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.
 

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