Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

Mit einer wichtigen Entscheidung vom 12. 10. 2011 – AZ: IV ZR 199/10- hat der Bundesgerichtshof( BGH ) die Rechte von Vesicherungsnehmern gestärkt.

Am 01 .01. 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) in Kraft getreten. Dies führte u.a. dazu, dass die Versicherer bei Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer durch grobe Fahrlässigkeit die Versicherungsleistung nicht mehr auf Null kürzen durften, sondern eine Qoutelung unter Berücksichtigung des Verschuldens des Versicherungsnehmers vornehmen müssen.

Der Gesetzgeber hat den Versicherungsunternehmen für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 01.01.2008 entstanden waren,(Altverträge), eine bis zum 01.01.2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen.
Hiervon haben jedoch nicht alle Versicherungsunternehmen Gebrauch gemacht, bzw. der Nachweis der Übersendung der neuen Bedingungen ließ sich nicht führen, da die neuen Bedingungen oft per normaler Post zugestellt wurden.
Dies hatte zur Folge, dass sich der Versicherer nicht auf die alten kundenfeindlichen Regelungen aus Altverträgen berufen kann, die z. B. den vollständigen Wegfall der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit vorsehen.

Im konkreten Fall hatte ein Hauseigentümer in seinem leerstehenden Haus während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Es kam zu einem Leitungswasserschaden, der vom Versicherer unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleeerung aller wasserführende Anlagen nicht reguliert wurde. Es wurde der Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles erhoben.
Dem widersprach nunmehr der BGH. Nach dem Urteil des BGH können sich Versicherer nun in solchen Fällen nicht mehr auf Pflichtverletzungen ihrer Kunden berufen, da der maßgebliche Versicherungsvertrag nicht an die neue gesetzliche Regelung angepasst worden war. Dies hat zur Folge, das die alte Klausel unwirksam ist . Die Versicherung muss daher den vollständigen Schaden zahlen.
Dieses Urteil ist zum einen interessant für Verbraucher, die in Zukunft Versicherungsfälle haben. Zum anderen auch für Verbraucher, bei denen ihr jeweiliger Versicherer in der Vergangenheit Zahlungen wegen des Vorwurfs der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles verweigert hat. Eine Nachprüfung solcher Fälle regen wir dringend an.

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