12/01/2021
Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen ab dem 01.01.2021
Mit Beginn des neuen Jahres treten diverse Gesetzesänderungen in Kraft.
1.
Ab dem 01.01.2021 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 9,50 €.
Bei Gebäudereinigern steigt der Branchen-Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk ab dem 01.01.2021 auf 11,11 €/pro Stunde. Bei Dachdeckern soll der Dachdeckergesellenlohn (Ecklohn) ab dem 01.01.2021 um 0,40 € auf 19,52 € erhöht werden.
2.
Das Kindergeld erhöht sich für das erste und zweite Kind um 15,00 €/Monat auf 219,00 €, für das dritte Kind auf 225,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils auf 250,00 €.
Der für jeden Elternteil vorgesehene Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes steigt um 144,00 € auf 2.730,00 €. Der Freibetrag je Elternteil für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes erhöht sich um 144,00 € auf 1.464,00 €.
3.
Die Umsatzsteuer beträgt ab dem 01.01.2021 wieder 19 %.
4.
Zum Abbau der kalten Progression wurde der Grundfreibetrag, auf den keine Steuern zu zahlen sind zum 01.01.2021 um 336,00 € auf 9.744,00 € erhöht. Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums, also zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes.
5.
Der Solidaritätszuschlag fällt weg, wenn maßgebliche Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Für den überwiegenden Anteil der Steuerpflichtigen wird daher der Solidaritätszuschlag entfallen.
6.
Die Übungsleiter-Pauschale und Ehrenamts-Pauschale nach § 3 Nr. 26 und 26 a Einkommenssteuergesetz (EStG) steigt auf 3.000,00 € bzw. 840,00 € an. Dadurch werden ehrenamtliche Tätigkeiten, wie nebenberufliche Trainer im Sportverein, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr, der DLRG, Schriftführer, Kassenwart und Schiedsrichter unterstützt, so dass getragene Kosten, insbesondere Fahrtkosten, besser steuerfrei erstattet werden können.
7.
Menschen mit Behinderung können bei der Steuererklärung ab 2021 höhere Pauschbeträge geltend machen. Durch diese Pauschalen kann man es sich in vielen Fällen sparen, etwa Fahrtkosten aufwendig einzeln nachzuweisen. Grundlegend gilt etwa beim Grad der Behinderung (GdB) von 50 künftig eine Pauschale von 1.140,00 €, bei einem GdB von 100 sind es 2.840,00 €.
8.
Weiter verlängert wurden die Sonderregelungen für Kurzarbeiter, mit der Begründung, dass die Corona-Krise noch nicht vorbei ist. Somit bleibt es bei den erhöhten Kurzarbeitsätzen, für die eigentlich Ende Dezember 2020 Schluss gewesen wäre. Somit gibt es ab dem 4. Monat weiterhin 70 statt der sonst üblichen 60 % (für Arbeiter mit Kindern 77 % statt 67 %), für Kurzarbeit ab dem 7 Monat steigt der Satz auf 80 % statt 70 % bzw. 87 % statt 77 % für Arbeiter mit Kindern.
9.
Im Rahmen der Mobilitätswende wird die Pendlerpauschale auf ,035 €/Kilometer angehoben, allerdings erst ab dem 21 km, darunter bleibt die Pendlerpauschale bei den bisher üblichen 0,30 €. Ab 2024 soll eine weitere Anhebung auf 0,38 € ab dem 21 km erfolgen.