Einsicht in die Personalakte und der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer das Recht hat, bei der Einsicht in seine Personalakten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzuziehen. Dies ist ausdrücklich im § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG geregelt.

Das BAG hat nunmehr in seinem Urteil vom 12.07.2016 – Az.: 9 AZR 791/14 – festgestellt, dass die gesetzliche Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG jedoch keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts begründet. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers erfolgt nach der Rechtsauffassung des BAG weder aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers noch aus dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf sog. informationelle Selbstbestimmung.

Das BAG verwies den Arbeitnehmer darauf, Kopien der Akte zu ziehen und anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakte mit seinem Rechtsanwalt zu erörtern.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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