Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters – Arbeitgeber kann auch haften, ohne neu eingestellt zu haben

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber einen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Das hat das BAG nunmehr am 23.08.2012 entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz kassiert.

Die Pressemitteilung des BAG lautet wie folgt:

Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

 

Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.Die Beklagte hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG. Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ua. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist. 
 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2010 - 17 Sa 1410/10 –

In der Praxis bedeutet dies, dass es nunmehr nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich ein anderer Bewerber eingestellt wird. Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Ratering -Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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