Es bleibt unbefriedigend: Durchschnitt heißt „befriedigend“

In einem Urteil vom 18.11.2014 zum Aktenzeichen 9 AZR 584/13 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt seine Standpunkte zu Zeugnissprache und Zeugnisinhalt bestätigt.

Geklagt hatte eine ehemalige Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis. Sie forderte gegenüber ihrem Arbeitgeber ein neues Zeugnis, das den formellen Anforderungen  entsprechen sollte. Die ehemalige Arbeitgeberin bewertete daraufhin die Arbeit ihrer ehemaligen Angestellten mit der Gesamtbewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit“.

Dies bedeutet in der Fachsprache die Benotung „befriedigend“. Die Mitarbeiterin klagte dagegen, forderte eine Gesamtnote „gut“, d. h. eine Benotung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Die Vorinstanzen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin bestätigten die Auffassung der Mitarbeiterin. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht in dem oben genannten Urteil die Klage der Angestellten in der Revisioninstanz abgewiesen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts halten danach an ihrer Linie fest, wonach die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ eine durchschnittliche Leistung beschreibt. Will ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, müsse er genaue Gründe dafür darlegen, so die Entscheidung des neunten Senats des Bundesarbeitsgerichtes. Folglich bleibt alles beim Alten. Das Bundesarbeitsgericht beurteilt ein Zeugnis mit der Note „befriedigend“ als durchschnittliche Leistungsbewertung. Wenn der jeweilige Arbeitnehmer eine bessere Bewertung „gut“ oder „sehr gut“ möchte als der Arbeitgeber im Zeugnis angegeben hat, dann muss er, der Angestellte, Beweise dafür vorbringen und diese im jeweiligen Prozess darlegen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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