Es gibt keinen Urlaub nach dem Tod

Mit Urteil vom 20. 09. 2011 – AZ:9 AZR 416/10- hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) heute entschieden, das Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vererblich sind.

Gem. § 7 IV Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Gilt dies jedoch auch, wenn der Arbeitnehmer verstorben ist? 

Das BAG sagt nein. Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemannes der Klägerin .Dieser war seit Aptril 2008 bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte er deswegen in den Jahren 2008 und 2009 nicht nehmen. Das Arbeitsverhältnis endete dann mit dem Tode des Ehemannes der Klägerin.

Diese verlangte nunmehr Urlaubsabgeltung als Erbin ihres Ehemannes für die Jahre 2008 und 2009.
Dem stellte sich heute das BAG entgegen. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers .Er wandele sich auch nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. 09. 2011 – 9 AZR 416/10-

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