27/04/2020
EuGH: Kein automatischer Verlust von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Pressemitteilung Nr. 165/18 vom 06.11.2018 zu den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 aufgeführt, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert, weil er in dem jeweiligen Urlaubsjahr aktiv keinen Urlaub beantragt hat.
Weist der Arbeitgeber, so der EuGH, jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, sieht das Europäische Unionsrecht dem Verlust des Anspruchs und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
Nach diesen Urteilen steht fest, dass ein automatischer Verlust von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers nur deshalb, weil der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nicht oder nicht rechtzeitig beantragt hat, aus europarechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt.
Vielmehr muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer „aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage“ davon abgesehen hat, Urlaub zu beantragen bzw. nach arbeitgeberseitiger Urlaubsgewährung den Urlaub nicht angetreten hat.
Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber in einem ersten Schritt gehalten ist, den Arbeitnehmer nachweisbar aufzufordern, den Urlaub rechtzeitig vor dem Verfall zu nehmen und ihn zugleich auf den ansonsten drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinzuweisen.
Ob der Arbeitgeber dann in einem zweiten Schritt verpflichtet ist, den Urlaub dem Arbeitnehmer zuzuweisen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht oder jedenfalls nicht ausreichend beim Arbeitgeber um eine Urlaubsgewährung bemüht, hat der EuGH nicht entschieden. Zwingend notwendig ist jedoch die Vorgehensweise des Arbeitgebers im o. g. Sinne.
Sofern Sie zu dieser Thematik Fragen haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.