Fahren ohne Fahrradhelm – Mithaftung

Durch Urteil vom 05.06.2013 – Aktenzeichen 7 O 11/12 – hat das Oberlandesgericht Schleswig – Holstein festgestellt, dass eine Fahrradfahrerin, die ohne Fahrradhelm gefahren war und von einem sich verkehrswidrig verhaltenen Autofahrer angefahren und zu Fall gebracht wurde, nur 80 % ihres Schadens erstattet bekommt. Das Oberlandesgericht Schleswig – Holstein begründet die Mithaftungsquote von 20 % zu Lasten der Fahrradfahrerin, die eine schwere Schädelhirnverletzung davon getragen hat, damit, dass sie keinen Helm getragen habe.

Nach deutschem Verkehrsrecht sind Fahrradfahrer zunächst nicht verpflichtet, beim Fahren einen Schutzhelm zu tragen. Dies sieht nunmehr das Oberlandesgericht Schleswig – Holstein anders, und begründet somit eine Helmpflicht durch die Hintertür. Es ist davon auszugehen, dass Haftpflichtversicherer nunmehr den Einwand der Mithaftung wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes erheben werden. Eine einheitliche Meinung in der Rechtsprechung dazu gibt es allerdings nicht. Andere Oberlandesgerichte sehen eine Mithaftung als nicht gegeben an, sofern es sich nicht um besonders gefährdete Radfahrer, wie Kinder und sportlich ambitionierte Rennradfahrer handelt.

Es bleibt zunächst abzuwarten, wie andere Gerichte das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig – Holstein bewerten.

Unabhängig von der juristischen Problematik ist aus Gründen der Prävention natürlich das Tragen eines Fahradhelms anzuregen.

Sofern Sie fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt  Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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