12/01/2021
Fahrzeiten sind im Außendienst Arbeitszeit
Üblicherweise ist es so, dass die Fahrt zur Arbeit für die meisten Arbeitnehmer keine Arbeitszeit ist. Anders verhält es sich jedoch bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Außendienst. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.03.2020, Aktenzeichen 5 AZR 36/19, muss der Arbeitgeber, selbst, wenn die Arbeitnehmer von zuhause aus sofort zum ersten Kunden fahren, diese Zeit zumindest teilweise vergüten. Dies dürfe auch nicht im vorliegenden Fall durch eine Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen mit Außendienstmitarbeitern und Servicetechnikern. Wie deren erste Anfahrt und letzte Abfahrt vergütungstechnisch behandelt wird, ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die jetzt der Vergangenheit angehören dürfen, vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.03.2020, Aktenzeichen 5 AZR 36/19.
Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.