Genereller Verzicht auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz unwirksam

Das Arbeitsgericht Aachen hatte einen interessanten Fall aus dem Profifußball zu entscheiden. Unabhängig davon dürfte dieses Urteil selbstverständlich auch Anwendung auf sämtliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des Profifußballs Anwendung finden.

Bei den Klägern handelt es sich um einen Fußballcheftrainer aus Aachen. Der beklagte Verein kündigte diesen zum 1.  im September 2012 und berief sich dabei auf eine Klausel in dem Anstellungsvertrag mit dem Trainer.

Diese Klausel sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien jederzeit gekündigt werden kann und dem Kläger/Trainer dann lediglich drei Bruttomonatsgehälter als Abfindung zustehen würden. Im Gegenzug hatte der Kläger in dem Anstellungsvertrag auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Der beklagte Verein berief sich desweiteren bei dem Ausspruch einer weiteren Kündigung im Januar 2013 auf einen weiteren Passus in dem Anstellungsvertrag mit dem Trainer. Dieser sah ein Sonderkündigungsrecht des Vereins für denn Fall vor, wenn der Verein den geplanten Aufstieg in die zweite Liga verpasse. Dies war der Fall.

Nachdem sich der Kläger/Trainer gegen beide Kündigungen vor dem Arbeitsgericht Aachen zur Wehr gesetzt hatte, entschied nunmehr das Arbeitsgericht Aachen mit Urteil vom 25.02.2013 das beide Vertragsklauseln, auf die sich der beklagte Verein zur materiellen Rechtfertigung der Kündigung gestützt hatte, unwirksam seien. Insbesondere die Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten Abfindung ende und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausgeschlossen sei, sei unwirksam, da dem Arbeitnehmer in unzulässigerweise das ihm gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen jede unberechtigte Kündigung zu Wehr zu setzen, entziehe. Dieses Recht könne, so das Arbeitsgericht Aachen, nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitgebers verkürzt werden. Dies gelte auch wenn vertraglich die Zahlung einer Abfindung bei Erklärung des Verzichts auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage vereinbart sei.

Auch die zusätzliche Klausel in dem Anstellungsvertrag, Sonderkündigungsrecht für den Fall , dass der Aufstieg in die zweite Liga verpasst werde, verstößt nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts Aachen gegen zwingende Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Diese Klausel ist daher ebenfalls unwirksam.

Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen lautet wie folgt:

Kündigung des Trainerstabs

Das Arbeitsgericht Aachen (6 Ca 3662/12) hatte am 22.02.2013 zu entscheiden, ob die Beklagte, ein überregional bekannter Sportverein aus Aachen, sich wirksam von ihrem Cheftrainer, dessen Co-Trainern und dem Torwarttrainer getrennt hat. Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Kündigungen sind unwirksam, die Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Der beklagte Verein wurde verurteilt, die Kläger in ihren jeweiligen Trainerfunktionen weiter zu beschäftigen.
Bei den ersten Kündigungen vom 03.09.2012 glaubte der Arbeitgeber sich auf ein Klauselwerk im Anstellungsvertrag stützen zu können, das im Bereich des Profifußballs üblich ist: Nach dieser Klausel kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen und muss dem Arbeitnehmer lediglich drei Bruttomonatsgehälter Abfindung zahlen. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hielt diesen Verzicht für unwirksam, er entziehe dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Dieses Recht könne nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verkürzt werden, auch wenn ihm für den Fall der Kündigung eine Abfindung zugesagt war. Da auch kein anderer tragfähiger Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung nach Ansicht des Arbeitsgerichts unwirksam.

Unter dem 09.01.2013 erhielten der Cheftrainer und der Co-Trainer eine weitere Kündigung, die das Arbeitsgericht für unwirksam erklärte. Diese Kündigungen wollte der beklagte Fußballverein auf eine weitere Klausel im Anstellungsvertag stützen, die ihm ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst – zu Unrecht –wie das Arbeitsgericht feststellte: Auch diese Klausel verstoße gegen die zwingenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Die Ausführungen für das oben genannte Urteil gelten wie bereits gesagt, nicht nur für Fußballtrainer sondern für jedes Arbeitsverhältnis. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – wenden.

 

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