GEZ – Gebühren vor Europäischem Gerichtshof (EuGH)

Das Landgericht Tübingen hat mit Beschluss vom 03.08.2017 – AZ 5 T 246/17- eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrages des Landes Baden-Württemberg gegen säumige GEZ – Zahler ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vorgelegt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich überhaupt zulässig ist.

Hintergrund sämtlicher Verfahren waren Vollstreckungsbescheide über teilweise mehrere hundert Euro, die der dortige SWR aufgrund von ihm selbst erstellter Zwangsvollstreckungsbescheide erlassen hatte. Ein Gericht war an dem Verfahren nicht beteiligt, vielmehr erlaubt es die rechtliche Situation in Deutschland den Rundfunkanstalten , die Gebühren selbst festzusetzen und einzutreiben.

Gegen diese Bescheide wandten sich die Betroffenen zunächst vor den zuständigen Amtsgerichten. Dies hatte aber keinen Erfolg. Auf ihre Beschwerden hin wurde das LG Tübingen mit der Sache befasst. Dieses übte nun Kritik an den rechtlichen Grundlagen der Rundfunkbeitragserhebung. Die aus der Sicht des Landgericht Tübingen relevanten Fragen legte es nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Eine Frage ist insbesondere, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe handelt, da der zwangsweise erhobene Beitrag praktisch ungekürzt an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten fließt. Das Landgericht Tübingen geht davon aus, das es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, die zum Nachteil der konkurierenden inländischen privaten Sender gehe. Auch ausländische Sender würden vom deutschen Markt vertrieben, so das Landgericht Tübingen. Es liege somit ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und die Informationsfreiheit vor.

Da die haushaltsbezogene Zahlungspflicht auch nicht von einer Gegenleistung der Sender abhänge, komme sie einer Steuer gleich.

Durch die Vorlage stellt sich das LG Tübingen gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Verfassungsgemäßigkeit des Rundfunkbeitrages vor kurzem festgestellt hatte.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich mit Herrn RA Hubert Ratering in Verbindung setzten.

 

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