27/04/2020
Größe des Betriebsrates: Leiharbeitnehmer zählen mit
Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrates nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 13.03.2013 hat das Bundesarbeitsgericht unter Revidierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Größe des Betriebsrates nach § 9 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz mitzuzählen sind. Hintergrund war, dass Arbeitnehmer die Betriebsratswahl angefochten hatten.
In dem Betrieb waren zum Zeitpunkt der Wahlen neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeiter beschäftigt, insgesamt also über 1.000 Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hat die Leiharbeitnehmer bei der Wahl jedoch nicht berücksichtigt und einen 13 köpfigen statt 15 köpfigen Betriebsrat wählen lassen.
Nach § 9 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz richtet sich die Größe eines Betriebsrates nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei kleineren Betrieben zählen allerdings nur die Mitarbeiter mit, die auch an den Wahlen zum Betriebsrat teilnehmen dürfen. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. Wahlberechtigt sind danach alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; Leiharbeitnehmer dann, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
In Betrieben mit 701-1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, bei 1001-1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden das Leiharbeitnehmer bei der Berechnung nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz mitzuzählen seien.
Dazu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts in Wort:
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Anders als in den Vorinstanzen hatte daher beim Bundesarbeitsgericht die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer Erfolg. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11 –
Landesarbeitsgericht Nürnberg,
Beschluss vom 2. August 2011 – 7 TaBV 66/10 –
Das Bundesarbeitsgericht revidierte damit seine bisherige Rechtssprechung. Dies war jedoch abzusehen. Erst im Januar hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass längerfristig eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn es darum geht, unter welchen Voraussetzungen ein Kleinbetrieb nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegt, also ein Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern, indem der Arbeitgeber eine Kündigung nicht sozial rechtfertigen muss.
Es zeichnet sich ab, dass das Bundesarbeitsgericht seit einiger Zeit dazu tendiert, Leiharbeitnehmer in die Stammbelegschaft einzugliedern.
Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, setzen Sie sich mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering -Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung