Gute Wünsche sind im Arbeitszeugnis keine Pflicht

Dies wünscht sich jeder Arbeitnehmer gerne. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine derartige Schlussformel im Arbeitszeugnis zu erhalten:

„Das Arbeitsverhältnis mit Herrn Meyer endet aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2012. Wir bedauern dies außerordentlich, bedanken uns für seine jahrelange Treue und hervorragende Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute.“

Nunmehr stellt das Bundesarbeitsgericht unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtssprechung jedoch klar, dass kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche des Arbeitgebers besteht. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts lautet wie folgt:

Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

 

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.Der Kläger leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. 

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 –
 
Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtssprechung bestätigt. Auch wenn in der Praxis häufig den Mitarbeitern in Zeugnissen für ihre Arbeit gedankt wird, ergibt sich daraus jedoch  kein Anspruch auf eine Dankesformel. Wenn der Arbeitnehmer nicht mit dem Schlusssatz einverstanden oder dieser fehlt völlig, kann er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.
 
Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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