Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Bekanntgabe der Handynummer des Arbeitnehmers?

Eine interessante Entscheidung wurde durch das Landesarbeitsgericht Erfurt zu den Aktenzeichen 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 verkündet.
Hintergrund der Entscheidung war der Umstand, dass ein Gesundheitsamt Mitarbeiter abmahnte, weil diese ihre privaten Mobilfunknummern nicht gegenüber dem Arbeitgeber, dem Gesundheitsamt, preisgeben wollten.
Das Landesarbeitsgericht Erfurt entschied nunmehr zugunsten der Arbeitnehmer.

Angestellte des kommunalen Gesundheitsamtes im Landkreis Greiz hatten ihre privaten Festnetznummern für Bereitschaftsdienste hinterlegt, nicht aber ihre Handynummern.
Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmer auf, auch zusätzlich die Handynummern mitzuteilen. Die Arbeitnehmer weigerten sich daraufhin, die Handynummern herauszugeben.
Der Arbeitgeber mahnte daraufhin die Beschäftigten ab. Die Mitarbeiter klagten dagegen.
Sowohl das Arbeitsgericht Gera als auch das Landesarbeitsgericht Erfurt entschieden nunmehr zugunsten der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss die Abmahnungen aus den Personalakten entfernen.
Dabei stellte das Landesarbeitsgericht Erfurt fest, dass Arbeitnehmer grundsätzlich ihre private Mobilfunknummern nicht bei ihrem Arbeitgeber angeben müssen. Dieser habe, so das Landesarbeitsgericht Erfurt, nur in Ausnahmefällen das Recht, diese zu erfahren. In dem konkreten Fall sollten die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes an Werktagen nach dem Zufallsprinzip von Rettungskräften auf dem Handy angerufen werden können. Den Angestellten ging dies zu weit.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Erfurt könne der Arbeitgeber seine Mitarbeiter fast immer und überall erreichen, wenn er dessen Handynummer kenne. Der Beschäftigte könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Ein solcher erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte sei beispielsweise nur hinnehmbar, so das Landesarbeitsgericht Erfurt, wenn sich die Arbeit des Angestellten nicht anders sinnvoll organisieren ließe. In den vorliegenden Fällen sei das jedoch nicht so gewesen.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google