Identifizierung eines Verkehrssünders durch Passfoto

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat durch Beschluss vom 02.10.2020 zum Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20 festgestellt, dass das Einwohnermeldeamt einer Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des mutmaßlichen Fahrers zur Identifizierung zukommen lassen muss.

Hintergrund:

Sofern Sie geblitzt werden, muss die zuständige Bußgeldbehörde den Fahrer identifizieren und ihm nachweisen, dass er gefahren ist. Denn nur gegen den Fahrer und nicht gegen den Halter läuft das Bußgeldverfahren. Eine sog. Halterhaftung gibt es in diesem Bereich nicht. Alle Bußgeldbehörden schreiben für den Fall, dass der Fahrer nicht identifiziert werden kann, das zuständige Einwohnermeldeamt an und bitten um Übersendung des Pass- oder Ausweisfotos des mutmaßlichen Fahrers.

Mit dem vorliegenden Fall befasste sich das OLG Koblenz mit Beschluss vom 02.10.2020.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter war die Herausgabe des Passfotos an die Bußgeldstelle nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes rechtmäßig. Das OLG Koblenz bezog sich dabei auf § 24 Abs. 2 PAuswG bzw. § 22 Abs. 2 Passgesetz. Die beiden Paragraphen regeln, wann Behörden Informationen zu welchen Zwecken anfordern dürfen. Davon umfasst sei auch die Übersendung des Pass- oder Personalausweisfotos.

Haben Sie zu dieser Problematik Fragen, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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