Inanspruchnahme von Elternzeit – Schriftformerfordernis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.05.2016 – Az.: 9 AZR 145/15 – festgestellt, dass jede Inanspruchnahme der Elternzeit schriftlich zu erfolgen hat.

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss dies nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine sog. rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Das Elternzeitverlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin bedarf jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vom § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gem. § 125 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeitserklärung. Es ist daher wichtig, die Inanspruchnahme der Elternzeit schriftlich im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, d. h. eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen durchzuführen. Ansonsten genießt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Es liegt dann in diesen Fällen kein wirksames Verlangen der Elternzeit vor, wenn das Schreiben nur per Telefax oder Mail übermittelt wird.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering –Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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