27/04/2020
Junge Beschäftigte haben Recht auf mehr Urlaub
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem interessanten Urteil vom 20.03.2012 festgestellt, dass junge Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anspruch auf mehr Urlaub haben.
Nach diesem Urteil haben sie ebenso Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr wie die über 40 jährigen. Konkret bedeutet dies im Einzelfall, dass die Urlaubsdauer um bis zu 4 Tage im Jahr angehoben werden muss.
Maßgebliches Kriterium war bisher § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). Dieser differenzierte die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter und stellte fest, dass der Jahresurlaub im öffentlichen Dienst 26 Arbeitstage für bis zu 30 jährige, bis zum 40. Lebensjahr 29 Tage und danach 30 Tage umfasst. Diese alter abhängige Staffelung war von den öffentlichen Arbeitgebern bislang mit dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen begründet worden.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Staffelung jüngere Beschäftigte diskriminiere. Es sei, so dass Bundesarbeitsgericht nicht nachvollziehbar, warum 30-40 jährigen ein gesteigertes Erholungsbedürfnis zugesprochen werde. Es liege ein unmittelbarer Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge, so dass das Bundesarbeitsgericht, nicht das legitime Ziel, ein gesteigerten Erholungsbedarf älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Das Bundesarbeitsgericht stellt letztendlich fest, dass der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur beseitigt werden kann, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten „jüngeren“ Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch deren Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr mindestens 30 Arbeitstage beträgt.
Dieses Urteil umfasst zunächst alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die den TVöD (Nachfolgeregelung des BAT) unterliegen. Bei anderen Arbeitnehmern- sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft- dürfte meines Erachtens jedoch nichts anderes gelten.
Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht – in Verbindung setzen.
Urteil Bundesarbeitsgericht vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 – Pressemitteilung Nr.22/12