Keine Kurzarbeit ohne Vereinbarung

 

Das Arbeitsgericht Siegburg hat im Urteil vom 11. November2020 festgestellt, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit nur dann einseitig anordnen darf, wenn dies durch eine Betriebsvereinbarung, tarifvertraglich oder individualvertraglich im Arbeitsvertrag vereinbart und geregelt ist. Gibt es eine solche Grundlage nicht, behält der Arbeitnehmer den vollen Lohnanspruch.

Der Kläger im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg war als Omnibusfahrer tätig. Der Arbeitgeber ordnete Kurzarbeit an. Es gab keine Regelung dazu im Arbeitsvertrag. Ebenfalls lag eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag nicht vor. Der Omnibusfahrer bot seinem Arbeitgeber weiterhin seine volle Arbeitsleistung an. Trotzdem wurde das Gehalt ab März 2020 gekürzt und die Zahlung in den Abrechnungen wurde Kurzarbeitergeld genannt. Der Omnibusfahrer kündigte daraufhin selbst sein Arbeitsverhältnis fristlos zum 14.06.2020 und forderte mit der Klage seinen vollen Arbeitslohn ein.

 

Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Arbeitnehmer Recht. Ihm stehe ohne Zweifel für die Zeit seit März 2020 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sein voller Lohn zu, da sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden habe. Denn die Kurzarbeit sei nicht wirksam vereinbart worden und der Omnibusfahrer habe seine volle Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt.

 

Kurzarbeit, so das Arbeitsgericht Siegburg, könne durch den Arbeitgeber nur dann einseitig angeordnet werden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gebe. Diese könne sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder aus einer individuellen Vereinbarung wie z. B. aus einem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Eine solche Grundlage gab es im vorliegenden Fall nicht.

 

Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht –in Verbindung setzen.

 

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