Kontrolle des Arbeitscomputers muss vorhersehbar sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 05.09.2017 -Beschwerde Nr. 61496/08 – der Klage eines rumänischen Arbeitnehmers gegen Rumänien wegen Verstoßes des Rechts auf Privatsphäre aus Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention stattgegeben.

Hintergrund war die Klage eines Mannes, der entlassen worden war, weil er über den Internetzugang des Arbeitgebers Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte verschickt hatte. Über einen Messenger-Dienst sollte er eigentlich Kundenanfragen beantworten, nebenbei chattete er aber auch mit seinen Angehörigen.

Das Unternehmen hat die Unterhaltung aufgezeichnet, ohne dem Mitarbeiter über die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vorab zu informieren. Nach dem o.g. Urteil des EuGH für Menschenrechte geht dies zu weit. Es soll , so der EuGH für Menschenrechte, den Unternehmen zwar möglich sein, die Kommunikation von Mitarbeitern zu überprüfen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die der Gerichtshof nun erstmals festlegt. So müssen die Arbeitnehmer über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert werden.

Außerdem braucht es nach Auffassung des EGMR zusätzlich eines legitimen Grund für die Überwachung. Zudem müssten mildere Kontrollmaßnahmen und weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung in Erwägung gezogen werden. Alle diese Voraussetzungen habe das Unternehmen, so der EuGH für Menschenrechte, nicht erfüllt.

Intern war lediglich geregelt, dass es streng verboten sei, Computer zu privaten Zwecken zu nutzen. Es blieb offen, ob der Mitarbeiter auch entsprechend überwacht werden durfte.

Feststeht somit, dass es für gleichgelagerte Rechtsfälle in Deutschland darauf ankommt, dass  durch eine konkrete Regelung und die dafür notwendige Transparenz die Arbeitnehmer wissen, was auf sie zukommen kann. In diesem Zusammenhang ist auf die kommende EU-Datengrundschutzverordnung, die 2018 in Kraft tritt, hinzuweisen, die in solchen Fällen erklärt, was Arbeitnehmer vernünftigerweise erwartet dürfen. Feststeht, dass dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat, da Deutschland als Mitglied des Europarats sich an dieses Urteil halten muss. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Sommer diesen Jahres im sog. Keylogger – Fall ähnlich entschieden. Die Entscheidung Keylogger -Fall finden Sie unter dem Datum 17. 08. 2017  ebenfalls auf dieser Homepage.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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