27/04/2020
Krabbenbrötchenfall
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Berufung der Karstadt Feinkost GmbH gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen.
Hintergrund war folgender Fall aus dem Jahre 2013:
Die Klägerin arbeitete in der Feinkostabteilung von Karstadt. Sie biss in ein halbes mit Nordseekrabbensalat belegtes Brötchen. Dies wurde von ihrem Vorgesetzten beobachtet. Die Karstadt Feinkost GmbH sprach daraufhin eine fristlose, außerordentliche Kündigung und kurze Zeit später darauf eine fristgemäße Kündigung aus.
Nach dem schon das Arbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam erklärte, hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 30.04.2014 zum Az. 5 Sa 22/14 die Berufung der Karstadt Feinkost GmbH zurückgewiesen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg gehen davon aus, dass die Verkäuferin wegen des Bisses in ein Fischbrötchen nicht gekündigt werden konnte. Eine Abmahnung sei ein ausreichendes und zugleich milderes Mittel. Das LAG Hamburg betonte, dass nicht jeder durch den Arbeitnehmer verursachte Vermögensschaden zu einer fristlosen Kündigung wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses führen dürfe, sondern auch mildere Mittel, wie eine Abmahnung, zuerst eingesetzt werden müssen.
Der Fall erinnert an den vor wenigen Jahren höchstrichterlich entschiedenen Fall „Emmely“. Eine Kassiererin wurde verdächtigt, Wertbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst zu haben, die ihr vom Filialleiter lediglich zur Verwahrung übergeben worden waren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Jahr 2010, dass in solchen Fällen auch eine Abmahnung ausreiche, man müsse nicht gleich kündigen (Urt. v. 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09).
Ähnlich verhielt es sich auch im vorliegenden „Krabbenbrötchenfall“. Ein Sprecher des LAG betonte, dass nicht jeder durch den Arbeitnehmer verursachte Vermögensschaden zu einer Kündigung wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses führen dürfe, sofern auch mildere Mittel in Betracht kämen. So hätte auch hier eine Abmahnung der Mitarbeiterin genügt.
Dass sich das Bundesarbeitsgericht auch mit diesem Fall wird beschäftigen müssen, ist unwahrscheinlich. Eine Revision hat das LAG Hamburg nicht zugelassen.
Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht- in Verbindung setzten.