Kündigung nach Entwendung von acht halben Brötchen unwirksam

Am 10.07.2015 erklärte das Arbeitsgericht Hamburg zum Az. 27 Ca 87/15 eine Kündigung wegen der Entwendung von acht halben belegten Brötchen für unwirksam.

In diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrte sich eine Krankenschwester gegen eine ausgesprochene, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1991 bei dem Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt und ordentlich unkündbar. Dies bedeutet, sie kann nur noch fristlos aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB gekündigt werden.

Im Aufenthaltsraum wurden im Kühlschrank belegte Brötchen gelagert, welche ausschließlich für externe Mitarbeiter, wie z. B. Rettungssanitäter bestimmt waren.

Eines Morgens entnahm die Klägerin acht halbe Brötchen dem Kühlschrank und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, auch von der Klägerin.

Als die Klägerin später zu dem Vorgang vom Arbeitgeber angehört wurde, räumte die Klägerin diesen Vorfall umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Beklagte kündigte trotzdem fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Mit dem Urteil vom 10.07.2015 gab das Arbeitsgericht Hamburg der Kündigungsschutzklage der Krankenschwester statt und erklärte die ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam.

Dabei stellte das Arbeitsgericht Hamburg ausdrücklich fest, dass auch die Entwendung geringwertiger Sachen – hier acht belegte Brötchenhälften – grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Das Arbeitsgericht Hamburg stellte fest, dass auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich ist. Vielmehr müsse in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine Prüfung erforderlich sein, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Verfahren wieder hergestellt werden kann. Dabei sei zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt habe und angesprochen auf seine Verfehlung mit den Vorwürfen umgeht.

Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen sei, weil sie acht belegte Brötchenhälften gestohlen habe, die von ihrem Arbeitgeber für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden, ist nach Ansicht des Arbeitsgericht Hamburg unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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