Kündigung wegen Kirchenaustritt unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 10.02.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 27/20 festgestellt, dass der Austritt aus der evangelischen Kirche für einen bei der Kirche angestellten Koch nicht als Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden kann.

Der Koch, der seit 1995 in einer Kita der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart beschäftigt ist, hatte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche erklärt. Kurz darauf kündigte ihm die Gemeinde das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Kirche sehe ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt, hieß es zur Begründung. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Koch deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Der Koch trug dagegen vor, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei. Schon das Arbeitsgericht Stuttgart hielt die Kündigung der Kirchengemeinde für unwirksam.

Dem schloss sich nun auch das Landesarbeitsgericht (LAG) an und wies die Berufung der Kirche zurück. Die Loyalitätserwartung der Kirchengemeinde, dass der Koch nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Kochs dar, hieß es in einer Mitteilung des LAG zu der Entscheidung.

Wenn Sie Fragen zu der Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

 

 

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