27/04/2020
Lebensversicherung – Vermittler dürfen Provision weiterreichen
Vor kurzem hatte ich Ihnen von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt berichtet, wonach Versicherungsvertreter/makler ihre Provisionen an die Kunden weiterleiten dürfen. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig.
Die Finanzaufsicht BaFin bestätigte nunmehr, dass sie auf die mögliche Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt verzichtet habe. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Das gängige Geschäftsmodell für Lebensversicherungen in Deutschland hat somit einen großen Riss bekommen. Dies bedeutet, dass nunmehr Vermittler entgegen der nunmehr obsoleten Bestimmung aus dem Jahre 1934 ihre Provision an die Versicherten ganz oder teilweise weiterleiten dürfen. Bislang zahlten die Versicherer den Vermittlern bei Abschluss hohe Provisionen, die diese nach der Verordnung aus dem Jahr 1934 nicht an die Verbraucher weiterleiten durften. Dies ist nunmehr möglich. Geklagt hatte nach eigenen Angaben der Discount-Finanzvertrieb AVL aus Weinstadt bei Stuttgart. Mit dieser Entscheidung öffnet sich nunmehr der Weg für den Preiswettbewerb unter Versicherungsvertretern und Maklern. Für Verbraucher bedeutet dies, nunmehr gegenüber dem jeweiligen Versicherungsvertreter oder Makler im Verhandlungswege an der Provision zu partizipieren.
Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Hubert Ratering, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht.