Lohnanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Nach einem Urteil des LAG (Landesarbeitsgerichts) Berlin-Brandenburg kann eine schwangere Arbeitnehmerin auch dann Arbeitsvergütung (Gehalt) verlangen, wenn sie bereits ab dem ersten Tag eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses wegen eines Beschäftigungsverbotes ihre Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen im November 2015 einen Arbeitsvertrag mit Beginn 01.01.2016.

Im Dezember 2015- also vor tatsächlichem Arbeitsbeginn- stellte der behandelnde Arzt bei der Klägerin eine Risikoschwangerschaft fest und sprach ein Beschäftigungsverbot aus. Die Klägerin konnte deshalb ab dem 01.01.2016 keine Arbeitsleistung erbringen. Sie verlangte dann unter Berufung auf § 11 MuSchG die Zahlung des Lohns, den sie bei der Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klägerin mit Urteil vom 30.09.2016 zum Az. 9 SA 917/16 Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf § 11 MuSchG. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt – anders als bei bloßer Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) – keine vorherige Arbeitsleistung oder eine Mindestzeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses voraus.

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot ist lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das Unterbleiben von Arbeiten allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes. Die dadurch eintretende Belastung der Arbeitgeber wird durch die Erstattung im Umlageverfahren aufgehoben.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google