27/04/2020
Lohnanspruch trotz Beschäftigungsverbot
Nach einem Urteil des LAG (Landesarbeitsgerichts) Berlin-Brandenburg kann eine schwangere Arbeitnehmerin auch dann Arbeitsvergütung (Gehalt) verlangen, wenn sie bereits ab dem ersten Tag eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses wegen eines Beschäftigungsverbotes ihre Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Die Parteien des Rechtsstreits schlossen im November 2015 einen Arbeitsvertrag mit Beginn 01.01.2016.
Im Dezember 2015- also vor tatsächlichem Arbeitsbeginn- stellte der behandelnde Arzt bei der Klägerin eine Risikoschwangerschaft fest und sprach ein Beschäftigungsverbot aus. Die Klägerin konnte deshalb ab dem 01.01.2016 keine Arbeitsleistung erbringen. Sie verlangte dann unter Berufung auf § 11 MuSchG die Zahlung des Lohns, den sie bei der Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klägerin mit Urteil vom 30.09.2016 zum Az. 9 SA 917/16 Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf § 11 MuSchG. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt – anders als bei bloßer Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) – keine vorherige Arbeitsleistung oder eine Mindestzeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses voraus.
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot ist lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das Unterbleiben von Arbeiten allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes. Die dadurch eintretende Belastung der Arbeitgeber wird durch die Erstattung im Umlageverfahren aufgehoben.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.