Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit nicht möglich

Mit einem Urteil vom 15. 11. 2011 hat das Bundesarbeitsagericht ( BAG ) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen kann.

Gemäß § 3 I 1 des Gesetztes über die Pflegezeit ( PflegeZG ) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt nach § 3 PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate ( § 4 I1 PflegeZG ).

Unter dem 12. 2. 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15.-19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter ( Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu . Mit weiterem Schreiben vom 09.06.2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Die beklagte Arbeitgeberin widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Anghörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Die Klage war- wie in den Vorinstanzen- beim BAG erfolglos. § 3PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchsdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Pressemitteilung BAG Nr. 87/11

Urteil vom 15. 11. 2011 – 9 AZR 348/10 –

Dies bedeutet nunmehr in der Praxis, dass Pflegezeit nur einmal genommen werden kann. Arbeitnehmer, die zukünftig pflegebedürftige Angehörige pflegen müssen, sollten daher bei der Dauer der Pflegezeit vorausschauend einen längeren Zeitraum für die Pflegezeit angeben, da ein nochmaliger Antrag nunmehr aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich ist. Sofern Sie Fragen zu diesen Thema haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht – wenden.

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