27/04/2020
Mietrecht – Bundesgerichtshof erleichtert Kündigung
Mieter, die nicht rechtzeitig zahlen, können jetzt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes leichter gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist rechtens, wenn der Verzug der Miete mehr als eine Monatsmiete andauert. Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert.
Der Vermieter könne mit einer Frist von 3 Monaten auch dann kündigen, wenn der Mieter weniger als 2 Monatsmieten im Rückstand ist, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 10.10.2012 verkündeten Urteil. Beträgt der Rückstand des Mieters allerdings weniger als eine Monatsmiete und dauert weniger als einen Monat, dann liegt kein Kündigungsgrund vor.
Nach der gesetzlichen Regelung ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Rückstand mehr als 2 Monatsmieten beträgt oder länger als zwei Monate dauert. Daneben ist jedoch auch eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt. Bislang war umstritten, ab wann ein Zahlungsrückstand eine solche ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass die Sperrfrist von zwei Monaten für fristlose Kündigung nach einer gerichtlich durchgesetzten Mieterhöhung nicht für ordentliche Kündigung gelte. Die Entscheidung erleichtert nunmehr den Vermietern die ordentliche Kündigung in Fällen, in denen die strengen Voraussetzungen für einen fristlosen Hinauswurf nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof gab mit der Entscheidung der Klage eines Berliner Vermieters statt. Der Mieter der seit 1972 in der Wohnung lebte, war mit der Zahlung von Heizkostenvorauszahlungen in Rückstand geraten.
BGH Urteil vom 10.10.2012 AZ IX ZR 107/129