27/04/2020
Mord auf dem Rückweg vom Steuerberater – kein Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung –
Ein Mord kann bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht werden – auch dann nicht, wenn er auf dem Rückweg vom Steuerberater passiert. Dies hat nunmehr das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L2U5633/10 entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Wirtin Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich des Todes Ihres Ehemannes, der ermordet wurde, gefordert.
Die Witwe wollte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres ermordeten Mannes. Sie scheiterte jedoch damit vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der gemeinsame Sohn der Eheleute hatte den 59-jährigen Ehemann der Klägerin auf der Rückfahrt vom Steuerberater getötet. Dies sei kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, entschieden nun die Stuttgarter Richter und verweigerten der Witwe Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 38-jährige Sohn der Klägerin hatte den Vater auf der Rückfahrt vom Steuerberater unter der Vortäuschung einer Panne aus dem Auto gelockt, mit einem Hammer mehrfach auf den Kopf geschlagen, dann mit Benzin übergossen und angezündet. Laut Landessozialgericht Baden-Württemberg habe er aus Hass gegen den Vater gehandelt, der seine Frau sexuell belästigt hatte.
Die Witwe des Getöteten und Klägerin hatte vom Unfallversicherungsträger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt und argumentiert, dass sich das Geschehen auf der Rückfahrt vom Steuerberater zugetragen habe, also im Rahmen einer Tätigkeit die unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz falle. Nach der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg war es aber lediglich reiner Zufall, dass der Sohn gerade die Fahrt zum oder vom Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen. Die Tat deute vielmehr auf einen Vater – Sohn Konflikt hin. Die Tat sei im übrigen nach Auffassung des Landessozialgerichts von langer Hand geplant und vorbereitet. Ein betrieblicher Zusammenhang- und damit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung- schloss das Landessozialgericht somit aus.