27/04/2020
Neues Urteil Bundesarbeitsgericht zur Überstundenvergütung
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichen Erfordernis ohne besondere Vergütung zur Ableistung von Überstunden verpflichtet ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Die Vergütung des Arbeitnehmers richtet sich in diesem Fall nach § 612 Abs. 1 BGB. Danach ist Mehrarbeit/Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
Hintergrund des Urteils war eine Klage eines Lagerleiters der in einer Spedition beschäftigt war. Sein Arbeitsentgelt belief sich auf monatlich 1.8000,00 € Brutto. Der Arbeitsvertrag sah eine 42 Stundenwoche vor und regelte außerdem in einer Klausel, dass der Kläger bei betrieblichen Erfordernissen ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet sein sollte. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, machte der Kläger Überstundenvergütung geltend. Nachdem zunächst das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte und dass dann angerufene Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, folgte nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.02.2012 der Rechtsauffassung des Klägers. Danach hat der Kläger gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit. Die Klausel des Arbeitsvertrages, wonach der Kläger bei betrieblichen Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein sollte, ist unwirksam. Denn die Beklagte hat durch diese Klausel eine Mehrarbeitsvergütung nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen. Die vertragliche Klausel verstößt in diesem Fall wegen Ihrer Intransparenz gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt nämlich aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt gegenüber dem Arbeitgeber schuldete. Er konnte bei Vertragsabschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.
Da damit eine wirksame Vergütungsregelung hinsichtlich der Überstunden fehlt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach § 612 Abs. 1 BGB. Danach ist geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Gehalt bezieht. Dies war hier der Fall, da das Bundesarbeitsgericht angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts davon ausging, dass die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten war.
Urteil BAG vom 22.02.2012 AZ: 5 AZ R 765/10, Pressemitteilung Nr. 16/12
Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht, in Verbindung setzen.