Ohne Widerspruch kein Geld zurück

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 14.03.2012 Feststellungen zu der Frage getroffen, welchen Preis der Kunde in einem Sonderkundenverhältnis für das entnommene Gas zu entrichten hat, wenn die im Vertrag enthaltenen Preisanpassungsklausel unwirksam ist und der Kunde die Preiserhöhung über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat.

Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Verbraucher sich nur dann gegen Gaspreiserhöhungen durch unwirksame Preisanpassungsklauseln wehren können, wenn sie innerhalb von 3 Jahren widersprochen haben. Danach gehen Sie leer aus. Die Frist beginnt, so der BGH, sobald der Kunde die Jahresendabrechnung mit der unwirksamen Preisanpassung erhalten hat. Das Karlsruher Gericht hat damit zwei Gasversorgern recht gegeben.

Deren Kunden hatten zum Teil erst nach Jahren auf die Rückzahlung von Gaspreiskosten geklagt ohne Widerspruch einzulegen. Hintergrund ist eine Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen, die viele Gasversorger in Deutschland jahrelang verwendet haben und die ihnen eine stetige Anhebung der Preise zugebilligt hat. Der BGH hat das im Bezug auf Sonderverträge und deren Preisanpassungsklauselen in der Vergangenheit mehrfach als unwirksam beurteilt, weil Gaskunden dadurch einseitig ein Nachteil entstünde.

Wichtig ist, dass dieses Urteil zunächst nur für Sonderverträge gefällt worden ist. Das BGH – Urteil betrifft zunächst alle Verbraucher, die Jahresabrechnungen aufgrund unwirksamer Preisänderungen widersprochen haben. Hier hat der BGH nun zumindest festgelegt, welcher Zeitraum für die Berechnung des Rückzahlungsanspruch entscheidend ist: Wer seiner Jahresabrechnung widersprochen hat, kann zuviel gezahlte Beträge auf der Basis des Preises der letzten drei Jahre vor Widerspruch verlangen. Ist kein Widerspruch eingelegt worden, besteht ein Rückzahlungsanspruch bei Sonderverträgen nach der jetzigen Rechtssprechung des BGHs nicht. Es ist daher zunächst allen Verbrauchern, die bisher nicht widersprochen haben, anzuraten, dies schnellstmöglich nachzuholen. Bis zum Jahresende haben Verbraucher noch Zeit, gegen die Abrechnung von 2009 Widerspruch einzulegen, was zumindest bei Sonderverträgen getan werden sollte. Denn nach wie vor verwenden Versorger in Sonderverträgen Preisanpassungsklauseln, die schlicht unwirksam sind. Der BGH hat hinsichtlich der Notwendigkeit eines Widerspruches in diesen beiden Urteilen nur zur Sonderverträgen entschieden. Es stellt sich die Frage, ob die neue Rechtssprechung des BGH auch bei der überwiegenden Zahl der Tarifkunden anzuwenden ist. Dazu schweigt sich der BGH zunächst aus. Dies bleibt daher abzuwarten.

BGH Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11 und BGH Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 93/11 – Pressemitteilung BGH Nr. 35/2012

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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