Sexuelle Belästigung reicht nicht zwangsläufig für eine fristlose Kündigung

Mit Urteil vom 20.11.2014 zum Az. 2 AZR 653/13 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass sexuelle Belästigungen zwar grundsätzlich eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen und an sich als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB geeignet sind, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. 

Ob die sexuelle Belästigung jedoch im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, u. a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. Das BAG stellte in diesem Fall klar, dass eine Abmahnung als Reaktion von Seiten des Arbeitgebers ausgereicht hätte. Da es sich bei dem Verhalten des Arbeitnehmers um steuerbares Verhalten gehandelt habe, ist nach Ansicht des BAG grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Abmahnung positiv beeinflusst werden kann. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung sprächen, so das BAG, folgende Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung:

Der Arbeitnehmer hatte sich sofort beim Opfer entschuldigt. Das Arbeitsverhältnis mit ihm sei seit mehr als 20 Jahren unbeanstandet gelaufen. Er habe zudem im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs Schmerzensgeld an die betroffene Frau gezahlt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Folge ist, dass letztendlich jeder Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit für eine außerordentliche Kündigung gegeben sind.

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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