27/04/2020
Sozialhiferegress: Schwiegersohn muss Finanzen offenlegen
Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Pflegeleistungen muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse erteilen.
Dies hat dass Landessozialgericht ( LSG ) Rheinland – Pfalz mit Urteil vom 18. 02. 2016- AZ: L 5 SO 78/15- entschieden.
Das zuständige Sozialamt hatte der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zu Pflege gewährt und anschließend sowohl von der Tochter als auch von deren Mann Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt. Zur Prüfung, ob seine Ehefrau für an die Schwiegermutter geleistete Sozialhilfe etwas an das Sozialamt zahlen müsse, müsse das Sozialamt feststellen, ob diese gegenüber der Hilfeempfängerin zivilrechtlich unterhaltspflichtig gewesen sei.
So hätte die Tochter ihrer pflegebedürftigen Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe. Dies zumindest, soweit ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ihrer eigenen Familie benötigt werde, weil dafür das Einkommen ihres Mannes verwendet werden könnte.
Auch ein vom Ehemann an die Ehefrau gezahltes Taschengeld würde für die Feststellung der Unterhaltspflicht berücksichtigt.
Dagegen klagte der Schwiegersohn durch zwei Instanzen. Seine Klagen blieben jedoch erfolglos. Das LSG stellte fest, das eine Auskunfspflicht bestehe.
Ob er dann anschließend überhaupt herangezogen werden kann, muss sich nach Prüfung der erfolgten Auskunft ergeben. Gegen den dann etwaig folgenden Rückforderungsbescheid stehen dem Schwiegersohn selbstverständlich sämtliche Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage offen.
Sofern Sie zu dieser Thema Fragen haben, können Sie sich gerne mit Herrn RA Hubert Ratering in Verbindung setzten.