18/06/2020
Sozialplanabfindung
Mit Urteil vom 07.05.2019 zum Az. 1 ABR 54/17 setzt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Zahlung von Sozialplanabfindungen auseinander. Besonders die Faktoren Alter und Arbeitsmarkt wirken sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Festsetzung und Höhe von Abfindungsbeiträgen aus. Hintergrund des Falles war eine Betriebsstillegung. Es ging dabei um die Kündigung und Abfindung aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Abfindung sollte nach der üblichen Standardformel:
Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x Faktor
berechnet werden.
Entscheidend war der benannte Faktor, der nach Alter und Staffel zugeteilt wurde. Die Werte lagen zwischen 0,15 und 0,32 pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Hintergrund der Klage war des Weiteren, dass Mitarbeiter ab einem gewissen Alter von der Sozialplanabfindung vollkommen ausgeschlossen waren.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 07.05.2019 (Az. 1 ABR 54/17) die Abfindung für ausreichend angesehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe die Abfindung lediglich einen s. g. Überbrückungscharakter.
Die Untergrenze für den in der Formel zur Abfindungsberechnung angewendeten Faktor lege dar, wo eine spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nachteile erreicht werde.
Eine Altersdiskriminierung verneinte das BAG ebenso. Die Sozialplanabfindung soll den arbeitslos gewordenen Mitarbeiter bis zum Antritt der nächsten Arbeitsstelle finanziell unterstützen. Bei ällteren Mitarbeitern, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, löst nicht der nächste Arbeitgeber, sondern die Rentenversicherung das finanzielle Risiko. Wer nach Bezug von Arbeitslosengeld I in die Altersrente wechseln kann, in welche Weise auch immer, kann laut BAG von der Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden.
Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.