19/11/2020
Unwirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in seinen Urteilen vom 02.09.2020 zu den Az. 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20 zwei für Arbeitnehmer erfreuliche und für die tägliche Praxis wichtige Urteile gefällt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitgeber, ein Automobillieferer, beschäftigt neben 106 festen Mitarbeitern auch Leiharbeitnehmer. Wegen Auftragsmangels und des dadurch entstandenen Personalüberhangs kündigte der Arbeitgeber sechs Stamm-Mitarbeitern betriebsbedingt.
Seit knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte der Arbeitgeber allerdings auch sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen im Betrieb ein.
Zwei der gekündigten Stamm-Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklage und hatten damit vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz als auch vor dem LAG Köln in der zweiten Instanz Erfolg.
Die Richter begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer hätten weiter beschäftigt werden können. Diese seien als frei Arbeitsplätze anzusehen. Zwar gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein solcher Arbeitsplatz nicht als frei, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Dies war vorliegend, so das LAG Köln, jedoch nicht der Fall, da die Leiharbeitnehmer unstreitig fortlaufend beschäftigt würden und somit nicht ein sog. Sockelarbeitsvolumen, sondern ein ständiges vorhanden war.
Dies bedeutet für die Praxis im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen, dass überprüft werden muss, ob ständig Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Ist dies der Fall, sollte das Urteil des LAG Köln im jeweiligen Klageverfahren verwendet werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.