27/04/2020
Urlaubsabgeltung bei Krankheit: Nach 15 Monaten ist Schluss!
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nunmehr mit Urteil vom 21.12.2011 über die höchstmöglichste Dauer einer Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit entschieden.
Der Arbeitnehmer erkrankte im Jahre 2006 und blieb bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub hatte er während dieser Jahre von seinem Arbeitgeber nicht erhalten. Dafür wollte er im Rahmen des Bundesurlaubsgesetz einen finanziellen Ausgleich von seinem Arbeitgeber.
Vor dem Arbeitsgericht forderte der Arbeitnehmer die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009. Der Arbeitnehmer und Kläger konnte sich zunächst auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 stützen, wonach die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht am Ende des ersten Quartals des jeweiligen Folgejahres erlöschen, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis dahin nicht genommen werden konnte.
Zwischenzeitlich hatte der europäische Gerichtshof (EuGH) am 22.11.2011 (C-214/19) jedoch entschieden, dass eine nationale Regelung, die den Übertragungszeitraum nicht genommenen Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit auf 15 Monate begrenzt, nicht zu beanstanden ist.
Demzufolge sprach das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg dem Arbeitnehmer daher nur eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 zu. Die Ansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 waren unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des EuGH im Jahre 2010 bereits verfallen.
Dies bedeutet nunmehr, dass bei andauernder Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche des jeweiligen Arbeitnehmer bis spätestens 15 Monate nach Schluss des Kalenderjahres verfallen und gerade bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind. Leider verhält es sich in der Praxis immer wieder so, dass Arbeitnehmer erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsansprüche oder Überstundenansprüche geltend machen, die dann wegen der nunmehr geänderten Rechtssprechung hinsichtlich des Urlaubs verfallen sind oder z. B. bei Überstundenansprüchen wegen tariflicher oder einzelvertraglicher Ausschlussfristen nicht mehr geltend gemacht werden können. Für Arbeitnehmer gilt es daher, diese Ansprüche fristgemäß zu sichern und zu beachten.
Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht – in Verbindung setzen.