Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen während lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten

Das BAG hat nunmehr mit Urteil vom 07.08.2012 festgestellt, dass nicht genommener Urlaub während krankheitsbedingter Abwesenheit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Ein Ansammeln von Urlaub von Dauerkranken über mehrere Jahre ist demnach nicht möglich.

Hintergrund dieser Entscheidung waren viele Rechtsstreitigkeiten, die sich mit der Frage beschäftigten, wie lange ein seit längerer arbeitsunfähiger Arbeitnehmer seinen Urlaub, den er während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz als Entschädigung geltend gemacht machen kann. In Einzelfällen summierten sich die Urlaubsrückstände auf Jahre.

In dieser Frage herrschte lange Rechtsunsicherheit. Dann entschied der EUGH in einem Urteil vom 22.11.2011, dass ein Verfall nicht eintreten kann. Die Frage war dann, wie lange der Urlaub und die damit einhergehende Urlaubsabgeltung zurückgreift. Dies ist nunmehr durch das BAG festgestellt worden. Danach verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Arbeitnehmer sollten daher bei längerer Arbeitsunfähigkeit ihre Ansprüche auf Resturlaub überprüfen und umgehend fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sofern Sie zu diesen Problemen Fragen haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

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