Versicherungsrecht: Betriebsschließungsversicherung

Es sollte nicht vorschnell eine Abfindung – und Vergleichsvereinbarung unterzeichnet werden.

Viele Gastronomie- und Hotelbetriebe sind aufgrund der durch die jeweiligen Landesregierungen erlassenen Allgemeinverfügungen geschlossen.

Aufgrund der erheblichen Umsatzeinbußen und parallel weiterlaufenden Kosten wird es für viele Betriebe wirtschaftlich eng. Teilweise droht sogar die Insolvenz.

Viele Gastronomen und Hoteliers fühlten sich auf der sicheren Seite, da sie eine s. g. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, die sie in Sicherheit wog, weil sie der Ansicht waren, dass bei Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bedingungsgemäß der Versicherer zu leisten hat. Doch  fast alle Hoteliers und Gastronomen wurden von der Vorgehensweise ihres Versicherers bitter enttäuscht.

Zunächst erfolgten Ablehnungen der Ansprüche der Versicherungsnehmer durch die jeweiligen Versicherer erfolgte, weil nach Ansicht der Versicherer Covid-19 in den jeweiligen besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung nicht als meldepflichtige Krankheit oder Krankheitserreger aufgeführt sei. Nach heftigen Protesten gehen die Versicherer nunmehr dazu über, nach dem s. g. Bayrischen Modell trotz vermeintlich fehlenden Versicherungsschutzes einen Vergleich anzubieten.

Diese Vergleichsvorschläge sehen häufig eine Zahlung von 15 % der Versicherungssumme vor.

Ein derartiger Vergleichsvorschlag sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden, da es sich um eine endgültige Abfindungsvereinbarung handelt und somit weitergehende Schäden nicht mehr geltend gemacht werden können. Zudem umfassen viele Vergleichs- und Abfindungserklärungen der Versicherer auch eine Klausel, dass auch damit Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrages – z. B. wegen fehlerhafter Beratung des Versicherungsvertreters – ausgeschlossen sind. Die Auffassung der Versicherer hinsichtlich Covid-19 ist zudem unzutreffend. Nach einer aktuellen Verordnung ist das Coronavirus seit dem 30.01.2020 eine im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich aufgeführte Krankheit/Krankheitserreger.

Es sollte daher nicht vorschnell eine Abfindung – und Vergleichsvereinbarung unterzeichnet werden. Vielmehr bedarf es zuvor einer eingehenden rechtlichen Beratung.

Sofern Sie Fragen zu dieser Problematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Versicherungsrecht - in Verbindung setzen.

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