Versicherungsvertreter-/makler dürfen Provisionen an die Kunden weitergeben

Das Verwaltungsgericht Frankfurt ( VG ) am Main gab am 24. 10. 2011 der Klage eines Versicherungsvermittlers gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( Bafin) statt.
Der Kläger ist freier Versicherungsvermittler, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherern Provisionszahlungen erhält.

Er möchte den überwiegenden Teil der Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht sich der Kläger momentan durch eine auf der Grundlage des damals geltenden Versicherungsaufsichtsgeseztes ergangenen Rechtsverordnung vom 08. 03. 1934 gehindert, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Sondervergütungen in irgendeiner Form den Versicherungsnehmern zu gewähren.

Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige Kammer des VG Frankfurt hat der Klage des Vermittlers stattgegeben. Sie hält das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt.
Pressemitteilung VG Frankfurt vom 24. 10. 2011 Nr. 13/2011 Urteil vom 24. 10. 2011 9 K 105/11.F

Die Bafin hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
Sollte das Urteil Bestandskraft erhalten, würde dies das Versicherungsgeschäft vollständig verändern, da dann Vermittler Provisionen an ihre Kunden weitergeben dürfen und somit ein Preiswettbewerb unter den Versicherungsvermittlern, gleich ob Vertreter oder Makler, entstehen würde. Möglicherweise bekommt der Kunde dann dieselbe Versicherung je nach Vermittler und Provisionsrabatt zu unterschiedlichen Preisen.
Letztlich profitieren davon die Verbraucher.

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