Vertragskündigung online

Mit Urteil vom 12.12.2013 hat das Landgericht München I -Az. 12 O 18571/13-  festgestellt, dass der Vertrag mit einem Online-Datingportal auch online gekündigt werden kann. Hintergrund der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale waren Allgemeine Geschäftsbedingungen des Online-Datingportals, die vorsahen, dass die Kündigung des Vertrages ausschließlich per Brief oder per Fax erfolgen müsse. Dem hat das Landgericht München I nunmehr ein Riegel vorgeschoben.

Die Richter des Landgerichts München I erklärten die entsprechende Klausel des Online-Datingportals für unwirksam. Das Landgericht München I stellt dabei fest, worum es den Verwendern solcher Klauseln überhaupt geht. Sie wollen den Kunden von einer Kündigung abhalten, indem sie den Aufwand einer Kündigung für den Kunden möglichst erschweren. Das Landgericht München I stellt fest, dass bei Verträgen, die online abgeschlossen und ebenso verwaltet und abgewickelt werden, es keinerlei Gründe gebe, ausgerechnet die Beendigung, sprich die Kündigung, an ein Schriftformerfordernis zu binden bzw. zu knüpfen. Die Klausel benachteilige somit, so das Landgericht München I, die jeweiligen Verbraucher unangemessen und ist somit unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das Online-Datingportal in Berufung geht. Sicherlich hat das Urteil aber auch Bedeutung für eine Vielzahl von anderen Online-Verträgen, da auch andere Unternehmen die Kündigung nach wie vor auf Grund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur per Brief oder Fax akzeptieren.

Sofern Sie zu dieser Thematik Fragen haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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