27/04/2020
Weder verbeamtete noch angestellte Lehrer müssen auf Reisekostenvergütung verzichten
Sowohl das Bundesarbeitsgericht (Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.10.2012 – 9 A ZR 183/11) als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen (Urteil vom 14.11.2012 AZ 1 A 1579/10) haben entschieden, dass weder angestellte noch verbeamtete Lehrer auf Reisekostenvergütung verzichten müssen.
Beiden Fällen lag folgender gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde:
Beide Lehrer führten mit ihren Klassen eine Schulfahrt durch. Beide Schulleitungen genehmigten die Reise jedoch nur im Gegenzug gegen Verzicht der Reisekostenvergütung durch die jeweiligen Lehrer. Beide Lehrer machten im Anschluss an die Reise trotzdem ihre Reisekosten gegenüber dem jeweiligen Land geltend. Die jeweiligen Kostenbehörden lehnten deren Antrag ab. woraufhin die Lehrer Klage bei den zuständigen Verwaltungsgerichten bzw. Arbeitsgerichten einreichten. Nunmehr haben sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen entschieden, dass die Berufung des Arbeitgebers auf eine erfolgte Verzichtserklärung der jeweiligen Lehrer eine unzulässige Rechtsausübung darstelle und Ausflüge bzw. Fahrten nicht vom Verzicht des Lehrers auf Reisekostenvergütung abhängig gemacht werden dürften. Es liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Landes vor, wenn Klassenfahrten systematisch von einem Verzicht der Lehrer auf Kostenvergütung abhängig gemacht werden. Mehrtägige Ausflüge seien nach den einschlägigen Richtlinien ein wesentlicher Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Es bestehe somit eine Zahlungspflicht. Dies sowohl für angestellte als auch verbeamtete Lehrer.
Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht –